(1)Absatz eins,Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen ist das Verschlechterungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 und § 30a Abs. 1 WRG 1959 anzuwenden. Dabei ist der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgebliche sehr gute Zustand durch die in Abs. 2 genannten charakteristischen Eigenschaften festgelegt.Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen ist das Verschlechterungsverbot gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 anzuwenden. Dabei ist der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgebliche sehr gute Zustand durch die in Absatz 2, genannten charakteristischen Eigenschaften festgelegt.