Bundesrecht konsolidiert

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Urkundenarchivverordnung 2007 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urkundenarchivverordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

UAV 2007

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Zugang zur Urkunde

Paragraph 5,

Der Zugang zu den in den Archiven nach Paragraph 91 c, GOG gespeicherten Urkunden ist der berechtigten Person von jenem Organ, das die Speicherung vornimmt oder vorgenommen hat, über das Internet im Wege eines gängigen Browsers mittels Zertifikats (Paragraph 2, Ziffer 8, SigG) zu ermöglichen. Soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, kann der Zugang auch im Weg einer Programmschnittstelle mittels geeigneten Zertifikats ermöglicht werden. Dabei hat die Übermittlung der Urkunde an die berechtigte Person zwecks Einsichtnahme und Abruf einer verkehrsfähigen, mit der Archivsignatur versehenen Version dieser Urkunde auf mittels Verschlüsselung gesichertem Weg zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20005173

Dokumentnummer

NOR40085620

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