Bundesrecht konsolidiert

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Urkundenarchivverordnung 2007 § 5

Kurztitel

Urkundenarchivverordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UAV 2007

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Zugang zur Urkunde

Paragraph 5,

Der Zugang zu den in den Archiven nach Paragraph 91 c, GOG gespeicherten Urkunden ist der berechtigten Person von jenem Organ, das die Speicherung vornimmt oder vorgenommen hat, über das Internet im Wege eines gängigen Browsers mittels Zertifikats (Artikel 3, Ziffer 14, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG zu ermöglichen. Soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, kann der Zugang auch im Weg einer Programmschnittstelle mittels geeigneten Zertifikats ermöglicht werden. Dabei hat die Übermittlung der Urkunde an die berechtigte Person zwecks Einsichtnahme und Abruf einer verkehrsfähigen, mit der Archivsignatur versehenen Version dieser Urkunde auf mittels Verschlüsselung gesichertem Weg zu erfolgen.

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20005173

Dokumentnummer

NOR40240370

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