Urkundenarchivverordnung 2007
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2006,
römisch fünf
Paragraph 5
01.01.2007
23.12.2021
UAV 2007
14/02 Gerichtsorganisation
Der Zugang zu den in den Archiven nach Paragraph 91 c, GOG gespeicherten Urkunden ist der berechtigten Person von jenem Organ, das die Speicherung vornimmt oder vorgenommen hat, über das Internet im Wege eines gängigen Browsers mittels Zertifikats (Paragraph 2, Ziffer 8, SigG) zu ermöglichen. Soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, kann der Zugang auch im Weg einer Programmschnittstelle mittels geeigneten Zertifikats ermöglicht werden. Dabei hat die Übermittlung der Urkunde an die berechtigte Person zwecks Einsichtnahme und Abruf einer verkehrsfähigen, mit der Archivsignatur versehenen Version dieser Urkunde auf mittels Verschlüsselung gesichertem Weg zu erfolgen.
28.12.2021
20005173
NOR40085620