Bundesrecht konsolidiert

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Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung § 6

Kurztitel

Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 470/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 342/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JKAB-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraphen eins bis 4 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Im RIS seit

17.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20005159

Dokumentnummer

NOR40166505

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