Kurztitel

Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.12.2014

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraphen eins bis 4 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.