Bundesrecht konsolidiert

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Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 470/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

11.12.2014

Abkürzung

JKAB-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraphen eins bis 5 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Gesetzesnummer

20005159

Dokumentnummer

NOR40085426

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