Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztekammer-Wahlordnung 2006 § 8

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 459/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

02.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (Paragraph 2, Ziffer 3,) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.
  2. Absatz 2,Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach Paragraph 9, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40188015

Navigation im Suchergebnis