(1)Absatz eins,Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (§ 2 Z 3) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (Paragraph 2, Ziffer 3,) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.