Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

02.12.2016

Text

Aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (Paragraph 2, Ziffer 3,) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.
  2. Absatz 2,Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach Paragraph 9, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.