Bundesrecht konsolidiert

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Ärztekammer-Wahlordnung 2006 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 459/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung sind alle am Stichtag in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.
  2. Absatz 2,Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach Paragraph 9, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085361

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