Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.12.2006
Außerkrafttretensdatum
01.12.2016
Abkürzung
ÄKWO 2006
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aktives und passives Wahlrecht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung sind alle am Stichtag in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.
(2)Absatz 2,Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 Abs. 2.Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach Paragraph 9, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Gesetzesnummer
20005158
Dokumentnummer
NOR40085361