Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016

Text

Aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung sind alle am Stichtag in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.
  2. Absatz 2,Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach Paragraph 9, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.