(2)Absatz 2,Sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, ist jeder einzelne Wahlvorschlag von zumindest so vielen wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Eine Unterstützung ist nur durch Personen zulässig, die für den betreffenden Wahlkörper wahlberechtigt sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,)