Bundesrecht konsolidiert: Ärztekammer-Wahlordnung 2006 § 29, tagesaktuelle Fassung

Ärztekammer-Wahlordnung 2006 § 29

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 459/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

02.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Unterstützungserklärungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsSofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, sind die Wahlvorschläge von zumindest halb so vielen für die Vollversammlung wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in die Vollversammlung zu wählen sind.
  2. Absatz 2Sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, ist jeder einzelne Wahlvorschlag von zumindest so vielen wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Eine Unterstützung ist nur durch Personen zulässig, die für den betreffenden Wahlkörper wahlberechtigt sind.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,)

  3. Absatz 4Zum Nachweis der Unterstützung gemäß den Absatz eins und 2 sind den Wahlvorschlägen entsprechend ausgefüllte und von den unterstützenden Personen eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen gemäß dem Muster der Anlage 1 in der erforderlichen Anzahl anzuschließen.
  4. Absatz 5Von einer wahlberechtigten Person kann nur eine Unterstützungserklärung abgegeben werden, widrigenfalls alle von dieser wahlberechtigten Person abgegebenen Unterstützungserklärungen vom (von der) Vorsitzenden der Wahlkommission als ungültig auszuscheiden sind. Darüber hinaus ist eine Unterstützungserklärung ungültig, wenn die eigenhändige Unterschrift der unterstützenden Person fehlt oder die unterstützende Person nicht über die erforderliche Wahlberechtigung verfügt.

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40188026