Bundesrecht konsolidiert

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Ärztekammer-Wahlordnung 2006 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 459/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.12.2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Unterstützungserklärungen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, sind die Wahlvorschläge von zumindest halb so vielen für die Vollversammlung wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in die Vollversammlung zu wählen sind.
  2. Absatz 2,Sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, ist jeder einzelne Wahlvorschlag von zumindest so vielen wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Eine Unterstützung ist nur durch Personen zulässig, die für den betreffenden Wahlkörper wahlberechtigt sind.
  3. Absatz 3,Sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einem Wahlkörper kandidiert, ist der Wahlvorschlag von zumindest so vielen wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Eine Unterstützung ist nur durch Personen zulässig, die für den betreffenden Wahlkörper wahlberechtigt sind.
  4. Absatz 4,Zum Nachweis der Unterstützung gemäß den Absatz eins bis 3 sind den Wahlvorschlägen entsprechend ausgefüllte und von den unterstützenden Personen eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen gemäß dem Muster der Anlage 1 in der erforderlichen Anzahl anzuschließen.
  5. Absatz 5,Von einer wahlberechtigten Person kann nur eine Unterstützungserklärung abgegeben werden, widrigenfalls alle von dieser wahlberechtigten Person abgegebenen Unterstützungserklärungen vom (von der) Vorsitzenden der Wahlkommission als ungültig auszuscheiden sind. Darüber hinaus ist eine Unterstützungserklärung ungültig, wenn die eigenhändige Unterschrift der unterstützenden Person fehlt oder die unterstützende Person nicht über die erforderliche Wahlberechtigung verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085382

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