(3)Absatz 3,Liegen die Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 2 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Arzt oder der Ärztin zu bestätigen und ihn oder sie in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen. Die Liste enthält Vor- und Zunamen, den akademischen Grad oder die akademischen Grade, die Berufsbezeichnung(en) sowie den Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder der Ärztin, an dem dieser oder diese die Substitutionsbehandlung durchführt, und ist öffentlich. Die Liste ist der Öffentlichkeit in elektronischer Form zugänglich zu machen.Liegen die Qualifikationsnachweise gemäß Absatz 2, vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Arzt oder der Ärztin zu bestätigen und ihn oder sie in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen. Die Liste enthält Vor- und Zunamen, den akademischen Grad oder die akademischen Grade, die Berufsbezeichnung(en) sowie den Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder der Ärztin, an dem dieser oder diese die Substitutionsbehandlung durchführt, und ist öffentlich. Die Liste ist der Öffentlichkeit in elektronischer Form zugänglich zu machen.