Kurztitel

Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

23.12.2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und, Ärztinnen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ärzte und Ärztinnen, die beabsichtigen, sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Substitutionsbehandlung (Indikationsstellung, Einstellung auf das Substitutionsmittel, Weiterbehandlung von auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten und Patientinnen) zuzuwenden, haben der Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation nachzuweisen. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort, an dem sich der Arzt oder die Ärztin der Durchführung der Substitutionsbehandlung zuwenden will.
  2. Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Arzt/Ärztin, als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Facharzt/Fachärztin eines für die Substitutionsbehandlung in Betracht kommenden Sonderfaches sowie
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der Weiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Liegen die Qualifikationsnachweise gemäß Absatz 2, vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Arzt oder der Ärztin zu bestätigen und ihn oder sie in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen. Die Liste enthält Vor- und Zunamen, den akademischen Grad oder die akademischen Grade, die Berufsbezeichnung(en) sowie den Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder der Ärztin, an dem dieser oder diese die Substitutionsbehandlung durchführt, und ist öffentlich. Die Liste ist der Öffentlichkeit in elektronischer Form zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildungszeiten nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für die Weiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Dauer anzurechnen. Als gleichwertig gilt eine im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildung, wenn sie die für die Substitutionsbehandlung erforderlichen Kenntnisse (Anhänge 1 und 2) vermittelt hat.

Schlagworte

Vorname, Inland

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20005137

Dokumentnummer

NOR40085063