(3)Absatz 3,Liegen die Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 2 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer dem Arzt oder der Ärztin zu bestätigen und ihn oder sie unverzüglich in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen. Als Beginn der Qualifikation gilt das Datum der Eintragung in die Liste. Die Liste enthält den Vor- und Zunamen, den akademischen Grad oder die akademischen Grade, die Berufsbezeichnung(en), den Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder der Ärztin, an dem dieser oder diese die Substitutionsbehandlung durchführt, sowie im Falle einer auf die Weiterbehandlung eingeschränkten Qualifikation einen darauf hinweisenden Zusatz. Die Liste ist nicht öffentlich. Das Recht auf Auskunft über die in der Liste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen haben:Liegen die Qualifikationsnachweise gemäß Absatz 2, vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer dem Arzt oder der Ärztin zu bestätigen und ihn oder sie unverzüglich in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen. Als Beginn der Qualifikation gilt das Datum der Eintragung in die Liste. Die Liste enthält den Vor- und Zunamen, den akademischen Grad oder die akademischen Grade, die Berufsbezeichnung(en), den Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder der Ärztin, an dem dieser oder diese die Substitutionsbehandlung durchführt, sowie im Falle einer auf die Weiterbehandlung eingeschränkten Qualifikation einen darauf hinweisenden Zusatz. Die Liste ist nicht öffentlich. Das Recht auf Auskunft über die in der Liste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen haben:
die mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung betrauten Amtsärzte und Amtsärztinnen,
die Ämter der Landesregierungen (Landessanitätsdirektionen),
die Drogen- und Suchtkoordinationen der Bundesländer,
die in die Ärzteliste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen,
die vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 15 des Suchtmittelgesetzes im Bundesgesetzblatt kundgemachten Einrichtungen,die vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß Paragraph 15, des Suchtmittelgesetzes im Bundesgesetzblatt kundgemachten Einrichtungen,
die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern,
die Österreichische Apothekerkammer und ihre Landesgeschäftsstellen,
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Krankenversicherungsträger.