Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutverordnung 2006 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.11.2006

Außerkrafttretensdatum

05.07.2016

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anzeige der Einfuhr und des Verbringens von Saatgut

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Einfuhr und das Verbringen von aus Drittstaaten stammenden Saatgutmengen über 2 kg ist dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vom Empfänger unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art und Kategorie des Saatgutes,
    2. Ziffer 2
      die Sorte des Saatgutes,
    3. Ziffer 3
      die Menge des Saatgutes,
    4. Ziffer 4
      das Erzeugerland oder das Versandland,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde,
    6. Ziffer 6
      der Name oder die Firma sowie die Adresse des Einführers oder Verbringers.
  2. Absatz 2,Die Einfuhr oder das Verbringen von Pflanzgut von Kartoffeln ist in jedem Fall unabhängig von der Menge anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Gesetzesnummer

20005092

Dokumentnummer

NOR40084312

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