Absatz eins,Die Einfuhr und das Verbringen von aus Drittstaaten stammenden Saatgutmengen über 2 kg ist dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vom Empfänger unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsdie Art und Kategorie des Saatgutes,
- Ziffer 2die Sorte des Saatgutes,
- Ziffer 3die Menge des Saatgutes,
- Ziffer 4das Erzeugerland oder das Versandland,
- Ziffer 5die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde,
- Ziffer 6der Name oder die Firma sowie die Adresse des Einführers oder Verbringers.