(3)Absatz 3,Die Einfuhr und das Verbringen von aus Drittstaaten stammendem Saatgut genetisch veränderter Sorten ist in jedem Fall unabhängig von der Menge unter Angabe des Abnehmers (Name und Adresse) sowie der Menge dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen; § 6a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Einfuhr und das Verbringen von aus Drittstaaten stammendem Saatgut genetisch veränderter Sorten ist in jedem Fall unabhängig von der Menge unter Angabe des Abnehmers (Name und Adresse) sowie der Menge dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen; Paragraph 6 a, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.