Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 381/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.03.2013

Außerkrafttretensdatum

01.12.2022

Abkürzung

LMSVG-EU-QuaDG-AbV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Pauschbeträge

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, LMSVG oder Organ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, LMSVG und jede angefangene halbe Stunde

1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr .........

31 €

2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ...........................................................

47 €

3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................

62 €.

  1. Absatz 2,Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Absatz 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, LMSVG verbunden ist.
  2. Absatz 3,Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins und 4 gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.
  3. Absatz 4,Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Absatz 3, nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.

Anmerkung

Gemäß §§ 61 Abs. 4, 61a Abs. 3 und 63 Abs. 4 LMSVG sowie § 11 Abs. 4 EU-QuaDG unterliegen die in der LMSVG-Abgabenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html

Schlagworte

Sonntag, Hinweg

Im RIS seit

20.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

20005023

Dokumentnummer

NOR40148769

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/381/P2/NOR40148769

Navigation im Suchergebnis