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LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 381/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.04.2011

Außerkrafttretensdatum

19.03.2013

Abkürzung

LMSVG-EU-QuaDG-AbV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Pauschbeträge

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, LMSVG oder Organ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, LMSVG und jede angefangene halbe Stunde

1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr .........

27 €

2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ...........................................................

41 €

3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................

54 €.

  1. Absatz 2,Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Absatz 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, LMSVG verbunden ist.
  2. Absatz 3,Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins und 4 gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.
  3. Absatz 4,Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Absatz 3, nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.

Schlagworte

Sonntag, Hinweg

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

20005023

Dokumentnummer

NOR40128519

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/381/P2/NOR40128519

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