Pauschbeträge
§ 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für
jedes Aufsichtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und
22.00 Uhr ............................................... 27 €
2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ............ 41 €
3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn-
und Feiertagen .......................................... 54 €.
(2)Absatz 2,Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Absatz 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, LMSVG verbunden ist.
(3)Absatz 3,Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 4 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 €Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 €
hinzuzurechnen ist.
(4)Absatz 4,Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Abs. 3 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Absatz 3, nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.