Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 381/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 323/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

27.04.2011

Abkürzung

LMSVG-EU-QuaDG-AbV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Pauschbeträge

  § 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für

jedes Aufsichtsorgan und jede angefangene halbe Stunde

  1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und

     22.00 Uhr ............................................... 27 €

  2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ............ 41 €

  3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn-

     und Feiertagen .......................................... 54 €.

  1. Absatz 2,Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Absatz 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, LMSVG verbunden ist.
  2. Absatz 3,Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 €

hinzuzurechnen ist.

  1. Absatz 4,Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Absatz 3, nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.

Schlagworte

Sonntag, Hinweg

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

20005023

Dokumentnummer

NOR40092206

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/381/P2/NOR40092206

Navigation im Suchergebnis