Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten
§ 2. (1) Das erstmalige In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.Paragraph 2, (1) Das erstmalige In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.
(2)Absatz 2,Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt werden, ist verboten.
(3)Absatz 3,Das erstmalige In-Verkehr-Bringen jeglicher Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.