Bundesrecht konsolidiert

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Feuerzeugverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerzeugverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 373/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.03.2008

Außerkrafttretensdatum

14.08.2020

Abkürzung

FeuerzeugV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.
  2. Absatz 2,Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt werden, ist verboten.
  3. Absatz 3,Das In-Verkehr-Bringen jeglicher Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20005016

Dokumentnummer

NOR40088896

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