Bundesrecht konsolidiert

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Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen § 8

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

14.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

3. Abschnitt: Änderung von Sicherheitsbauteilen

Paragraph 8,

Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom Seilbahnunternehmen spätestens sechs Wochen vor vorgesehenem Baubeginn unter Anschluss einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens und einer Sicherheitsanalyse in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, SeilbG 2003 verlangen, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfreiheit vorgelegt werden. Vor Durchführung der Änderung ist die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten.

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40133705

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