Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.12.2011

Text

3. Abschnitt: Änderung von Sicherheitsbauteilen

Paragraph 8,

Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom Seilbahnunternehmen spätestens sechs Wochen vor vorgesehenem Baubeginn unter Anschluss einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens und einer Sicherheitsanalyse in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, SeilbG 2003 verlangen, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfreiheit vorgelegt werden. Vor Durchführung der Änderung ist die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten.