Bundesrecht konsolidiert

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Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

02.08.2006

Außerkrafttretensdatum

13.12.2011

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

3. Abschnitt: Änderung von Sicherheitsbauteilen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom Seilbahnunternehmen spätestens sechs Wochen vor vorgesehenem Baubeginn unter Anschluss einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens und einer Sicherheitsanalyse in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, SeilbG 2003 verlangen, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfreiheit vorgelegt werden. Vor Durchführung der Änderung ist die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten.
  2. Absatz 2,Bei Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, SeilbG 2003 hat das Seilbahnunternehmen der zuständigen Behörde den Baufertigstellungsbericht und die Konformitätserklärungen jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40080653

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