Bundesrecht konsolidiert

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Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen § 6

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

14.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

2. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003

Paragraph 6,

Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:

  1. Ziffer eins
    Heizungsanlagen für Räume und Fußbodenheizungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW;
  2. Ziffer 2
    Lüftungsanlagen bis zu einem Luftdurchsatz von 1 000 m3 pro Stunde in Gebäuden;
  3. Ziffer 3
    Klimaanlagen bis zu einer Kälteleistung von 100 kW in Gebäuden;
  4. Ziffer 4
    Brandmeldeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen zur Brandbekämpfung in Gebäuden;
  5. Ziffer 5
    Wagenpuffer in den Stationen bei Seilbahnen im Pendelbetrieb;
  6. Ziffer 6
    Transporteinrichtungen für Skier und Snowboards an den Außenseiten von Fahrbetriebsmitteln;
  7. Ziffer 7
    Signaleinrichtungen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind, mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen;
  8. Ziffer 8
    Erdkabelverbindungen zwischen Stationen oder Stützen einschließlich der Stützenverkabelung, sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
  9. Ziffer 9
    elektrische Antriebskomponenten, sofern das Antriebssystem nicht geändert wird;
  10. Ziffer 10
    Fenster von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;
  11. Ziffer 11
    Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie eine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
  12. Ziffer 12
    elektrische Bedienungs-, Abschalt- und Anzeigeeinrichtungen der Seilbahn;
  13. Ziffer 13
    Führungsrollen für die Seilführung in den Stationen;
  14. Ziffer 14
    Maßnahmen zur Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,;
  15. Ziffer 15
    Arbeitspodeste und Ruhebühnen an Stützen und in Stationen, ausgenommen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;
  16. Ziffer 16
    Seilabhebevorrichtungen an den Stützen;
  17. Ziffer 17
    Verstärkung der Tragkonstruktion von Stützen;
  18. Ziffer 18
    konstruktive und steuerungstechnische Änderungen in Abstellbahnhöfen;
  19. Ziffer 19
    Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
  20. Ziffer 20
    Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 5,0 m und Hangsicherungsmaßnahmen; Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m bis maximal 5,0 m;
  21. Ziffer 21
    Verkehrswege, Bedienungsstiegen und –stege sowie Absturzsicherungen (beispielsweise Geländer, Fangnetze und Brüstungen);
  22. Ziffer 22
    zusätzliche Windwarneinrichtungen mit einer Verbindung zur Seilbahnsteuerung, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden werden; Umbauten von derartig ausgeführten Windwarneinrichtungen, sofern deren Aufstellungsort nicht verändert wird;
  23. Ziffer 23
    Beleuchtungsanlagen für Regelfahrten bei Dunkelheit bei Seilschwebebahnen;
  24. Ziffer 24
    Verkleidungen und Wetterschutzabdeckungen;
  25. Ziffer 25
    Abseilgeräte, die mit den bei der Seilbahn genehmigten nicht identisch sind;
  26. Ziffer 26
    audiovisuelle Informationseinrichtungen für Fahrgäste;
  27. Ziffer 27
    technische Einrichtungen für den Betrieb mit unbesetzter Station bei Schleppliften (beispielsweise Videoüberwachung);
  28. Ziffer 28
    technische Einrichtungen für den Betrieb mit langen Bügeln oder Selbstbedienung bei Schleppliften, sofern sich die Spurweite, die Seilscheiben und die Streckenbauwerke nicht ändern;
  29. Ziffer 29
    Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  30. Ziffer 30
    Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  31. Ziffer 31
    Gehängerohre, Einziehvorrichtungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  32. Ziffer 32
    niveaugleiche Kreuzungen von Schlepplifttrassen mit Schipisten, einschließlich der dafür notwendigen baulichen Einrichtungen (z. B. Bügelaufschlagrampe und zugehörige Sicherheitseinrichtungen, Absicherungen und Fahrgasthinweise);
  33. Ziffer 33
    zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppliftgehänge und Überfahrsicherungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  34. Ziffer 34
    Betrieb mit einer gegenüber dem bewilligten Zustand geringeren Anzahl an Gehängen (max. minus 10 %) bei Schleppliften;
  35. Ziffer 35
    Lüftungseinrichtungen von Fahrbetriebsmitteln;
  36. Ziffer 36
    zusätzlicher Einbau von Seilentgleisungsschaltern samt Montageteil und allenfalls schweren Rollen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  37. Ziffer 37
    Wippendrehbegrenzungen von Rollenbatterien;
  38. Ziffer 38
    zusätzliche Montagefahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  39. Ziffer 39
    zusätzliche Lastenfahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  40. Ziffer 40
    Wartungsgehänge bei Schleppliften;
  41. Ziffer 41
    Beleuchtungsanlagen für Fahrten bei Dunkelheit bei Schleppliften einschließlich der erforderlichen Zusatzeinrichtungen für Beleuchtung und Streckenlautsprecher bei Stromausfall (z. B. Batterien);
  42. Ziffer 42
    zusätzlicher Einbau von Revisionsantrieben bei Schleppliften mit hoher Seilführung einschließlich der Überwachungseinrichtungen gegen gleichzeitigen Betrieb mit dem Antrieb, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  43. Ziffer 43
    zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung des offenen Zustandes der Bremsen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  44. Ziffer 44
    zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit von drehzahlgeregelten Antrieben bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  45. Ziffer 45
    zusätzliche Erdereinrichtungen für das Förderseil bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  46. Ziffer 46
    zusätzliche Überspannungsableiter und Erdungsschalter für Steuer- und Fernmeldeleitungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen.

Schlagworte

Zubau, Funkanlage, Zugangseinrichtung, Bedienungseinrichtung, Abschalteinrichtung, Erdüberwachungseinrichtung

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40133703

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