Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
14.12.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VgBSeil 2006
Index
93/01 Eisenbahn
Text
2. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003
§ 6.Paragraph 6,
Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen: Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:
Heizungsanlagen für Räume und Fußbodenheizungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW;
Lüftungsanlagen bis zu einem Luftdurchsatz von 1 000 m3 pro Stunde in Gebäuden;
Klimaanlagen bis zu einer Kälteleistung von 100 kW in Gebäuden;
Brandmeldeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen zur Brandbekämpfung in Gebäuden;
Wagenpuffer in den Stationen bei Seilbahnen im Pendelbetrieb;
Transporteinrichtungen für Skier und Snowboards an den Außenseiten von Fahrbetriebsmitteln;
Signaleinrichtungen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind, mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen;
Erdkabelverbindungen zwischen Stationen oder Stützen einschließlich der Stützenverkabelung, sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
elektrische Antriebskomponenten, sofern das Antriebssystem nicht geändert wird;
Fenster von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;
Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie eine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
elektrische Bedienungs-, Abschalt- und Anzeigeeinrichtungen der Seilbahn;
Führungsrollen für die Seilführung in den Stationen;
Maßnahmen zur Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. I Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2008;Maßnahmen zur Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,; Arbeitspodeste und Ruhebühnen an Stützen und in Stationen, ausgenommen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;
Seilabhebevorrichtungen an den Stützen;
Verstärkung der Tragkonstruktion von Stützen;
konstruktive und steuerungstechnische Änderungen in Abstellbahnhöfen;
Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 5,0 m und Hangsicherungsmaßnahmen; Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m bis maximal 5,0 m;
Verkehrswege, Bedienungsstiegen und –stege sowie Absturzsicherungen (beispielsweise Geländer, Fangnetze und Brüstungen);
zusätzliche Windwarneinrichtungen mit einer Verbindung zur Seilbahnsteuerung, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden werden; Umbauten von derartig ausgeführten Windwarneinrichtungen, sofern deren Aufstellungsort nicht verändert wird;
Beleuchtungsanlagen für Regelfahrten bei Dunkelheit bei Seilschwebebahnen;
Verkleidungen und Wetterschutzabdeckungen;
Abseilgeräte, die mit den bei der Seilbahn genehmigten nicht identisch sind;
audiovisuelle Informationseinrichtungen für Fahrgäste;
technische Einrichtungen für den Betrieb mit unbesetzter Station bei Schleppliften (beispielsweise Videoüberwachung);
technische Einrichtungen für den Betrieb mit langen Bügeln oder Selbstbedienung bei Schleppliften, sofern sich die Spurweite, die Seilscheiben und die Streckenbauwerke nicht ändern;
Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
Gehängerohre, Einziehvorrichtungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
niveaugleiche Kreuzungen von Schlepplifttrassen mit Schipisten, einschließlich der dafür notwendigen baulichen Einrichtungen (z. B. Bügelaufschlagrampe und zugehörige Sicherheitseinrichtungen, Absicherungen und Fahrgasthinweise);
zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppliftgehänge und Überfahrsicherungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
Betrieb mit einer gegenüber dem bewilligten Zustand geringeren Anzahl an Gehängen (max. minus 10 %) bei Schleppliften;
Lüftungseinrichtungen von Fahrbetriebsmitteln;
zusätzlicher Einbau von Seilentgleisungsschaltern samt Montageteil und allenfalls schweren Rollen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
Wippendrehbegrenzungen von Rollenbatterien;
zusätzliche Montagefahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
zusätzliche Lastenfahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
Wartungsgehänge bei Schleppliften;
Beleuchtungsanlagen für Fahrten bei Dunkelheit bei Schleppliften einschließlich der erforderlichen Zusatzeinrichtungen für Beleuchtung und Streckenlautsprecher bei Stromausfall (z. B. Batterien);
zusätzlicher Einbau von Revisionsantrieben bei Schleppliften mit hoher Seilführung einschließlich der Überwachungseinrichtungen gegen gleichzeitigen Betrieb mit dem Antrieb, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung des offenen Zustandes der Bremsen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit von drehzahlgeregelten Antrieben bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
zusätzliche Erdereinrichtungen für das Förderseil bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
zusätzliche Überspannungsableiter und Erdungsschalter für Steuer- und Fernmeldeleitungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen.
Schlagworte
Zubau, Funkanlage, Zugangseinrichtung, Bedienungseinrichtung, Abschalteinrichtung, Erdüberwachungseinrichtung
Im RIS seit
23.12.2011
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Gesetzesnummer
20004880
Dokumentnummer
NOR40133703