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Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

02.08.2006

Außerkrafttretensdatum

13.12.2011

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

2. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003

Paragraph 6,

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003, die unter Leitung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 ausgeführt werden können, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten:

  1. Ziffer eins
    Heizungsanlagen für Räume und Fußbodenheizungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW;
  2. Ziffer 2
    Lüftungsanlagen bis zu einem Luftdurchsatz von 1 000 m3 pro Stunde in Gebäuden;
  3. Ziffer 3
    Klimaanlagen bis zu einer Kälteleistung von 100 kW in Gebäuden;
  4. Ziffer 4
    Brandmeldeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen zur Brandbekämpfung in Gebäuden;
  5. Ziffer 5
    Wagenpuffer in den Stationen bei Seilbahnen im Pendelbetrieb;
  6. Ziffer 6
    Transporteinrichtungen für Skier und Snowboards an den Außenseiten von Fahrbetriebsmitteln;
  7. Ziffer 7
    Signaleinrichtungen mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind;
  8. Ziffer 8
    Erdkabelverbindungen zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
  9. Ziffer 9
    elektrische Antriebskomponenten, sofern das Antriebssystem nicht geändert wird;
  10. Ziffer 10
    interne Telekommunikationsanlagen (beispielsweise Funk- und Antennenanlagen);
  11. Ziffer 11
    Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie eine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
  12. Ziffer 12
    elektrische Bedienungs-, Abschalt- und Anzeigeeinrichtungen der Seilbahn;
  13. Ziffer 13
    Führungsrollen für die Seilführung in den Stationen;
  14. Ziffer 14
    Revisionsbühnen zur Wartung der Fahrbetriebsmittel;
  15. Ziffer 15
    Podeste bei Stützen und in Stationen;
  16. Ziffer 16
    Seilabhebevorrichtungen an den Stützen;
  17. Ziffer 17
    Verstärkung der Tragkonstruktion von Stützen;
  18. Ziffer 18
    konstruktive und steuerungstechnische Änderungen im Fahrbetriebsmittelbahnhof;
  19. Ziffer 19
    Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischem Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen;
  20. Ziffer 20
    Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 5,0 m und Hangsicherungsmaßnahmen; Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m bis maximal 5,0 m;
  21. Ziffer 21
    Verkehrswege, Bedienungsstiegen und –stege sowie Absturzsicherungen (beispielsweise Geländer, Fangnetze und Brüstungen);
  22. Ziffer 22
    Windwarneinrichtungen;
  23. Ziffer 23
    Beleuchtungsanlagen auf Streckenbauwerken;
  24. Ziffer 24
    Verkleidungen und Wetterschutzabdeckungen;
  25. Ziffer 25
    Bergegeräte;
  26. Ziffer 26
    audiovisuelle Informationseinrichtungen (beispielsweise CD-Player in Fahrbetriebsmitteln);
  27. Ziffer 27
    technische Einrichtungen für den Betrieb mit unbesetzter Station bei Schleppliften (beispielsweise Videoüberwachung);
  28. Ziffer 28
    technische Einrichtungen für den Betrieb mit langen Bügeln oder Selbstbedienung bei Schleppliften, sofern sich die Spurweite, die Seilscheiben und die Streckenbauwerke nicht ändern;
  29. Ziffer 29
    Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften;
  30. Ziffer 30
    Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtung des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften;
  31. Ziffer 31
    Gehängerohre, Einziehvorrichtungen bei Schleppliften.

Schlagworte

Zubau, Funkanlage, Zugangseinrichtung, Bedienungseinrichtung, Abschalteinrichtung, Erdüberwachungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40080651

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