Heizungsanlagen für Räume und Fußbodenheizungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW;
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2011,
Paragraph 6
14.12.2011
Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen: