Kurztitel
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,
Text
2. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003
§ 6.Paragraph 6,
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, die unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 ausgeführt werden können, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten: Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003, die unter Leitung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 ausgeführt werden können, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten:
Heizungsanlagen für Räume und Fußbodenheizungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW;
Lüftungsanlagen bis zu einem Luftdurchsatz von 1 000 m3 pro Stunde in Gebäuden;
Klimaanlagen bis zu einer Kälteleistung von 100 kW in Gebäuden;
Brandmeldeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen zur Brandbekämpfung in Gebäuden;
Wagenpuffer in den Stationen bei Seilbahnen im Pendelbetrieb;
Transporteinrichtungen für Skier und Snowboards an den Außenseiten von Fahrbetriebsmitteln;
Signaleinrichtungen mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind;
Erdkabelverbindungen zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
elektrische Antriebskomponenten, sofern das Antriebssystem nicht geändert wird;
interne Telekommunikationsanlagen (beispielsweise Funk- und Antennenanlagen);
Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie eine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
elektrische Bedienungs-, Abschalt- und Anzeigeeinrichtungen der Seilbahn;
Führungsrollen für die Seilführung in den Stationen;
Revisionsbühnen zur Wartung der Fahrbetriebsmittel;
Podeste bei Stützen und in Stationen;
Seilabhebevorrichtungen an den Stützen;
Verstärkung der Tragkonstruktion von Stützen;
konstruktive und steuerungstechnische Änderungen im Fahrbetriebsmittelbahnhof;
Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischem Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen;
Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 5,0 m und Hangsicherungsmaßnahmen; Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m bis maximal 5,0 m;
Verkehrswege, Bedienungsstiegen und –stege sowie Absturzsicherungen (beispielsweise Geländer, Fangnetze und Brüstungen);
Beleuchtungsanlagen auf Streckenbauwerken;
Verkleidungen und Wetterschutzabdeckungen;
audiovisuelle Informationseinrichtungen (beispielsweise CD-Player in Fahrbetriebsmitteln);
technische Einrichtungen für den Betrieb mit unbesetzter Station bei Schleppliften (beispielsweise Videoüberwachung);
technische Einrichtungen für den Betrieb mit langen Bügeln oder Selbstbedienung bei Schleppliften, sofern sich die Spurweite, die Seilscheiben und die Streckenbauwerke nicht ändern;
Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften;
Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtung des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften;
Gehängerohre, Einziehvorrichtungen bei Schleppliften.