Bundesrecht konsolidiert

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Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen § 2

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 2,

Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß Paragraphen 2, sowie 119 Absatz 2, SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern

  1. Ziffer eins
    die in Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
  2. Ziffer 2
    kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
  3. Ziffer 3
    keine innovativen Merkmale vorliegen.

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40133701

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