Bundesrecht konsolidiert

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Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.08.2006

Außerkrafttretensdatum

13.12.2011

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 2,

Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß Paragraphen 2, sowie 119 Absatz 2, SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

  1. Ziffer eins
    die in Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
  2. Ziffer 2
    Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
  3. Ziffer 7
    Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF, hinzu gezogen wurden und
  4. Ziffer 3
    keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40080647

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