Kurztitel
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2011,
Text
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß Paragraphen 2, sowie 119 Absatz 2, SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern
die in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,die in Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
keine innovativen Merkmale vorliegen.