Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.08.2006

Außerkrafttretensdatum

13.12.2011

Text

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 2,

Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß Paragraphen 2, sowie 119 Absatz 2, SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

  1. Ziffer eins
    die in Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
  2. Ziffer 2
    Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
  3. Ziffer 7
    Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF, hinzu gezogen wurden und
  4. Ziffer 3
    keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.