Bundesrecht konsolidiert

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Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.08.2006

Außerkrafttretensdatum

13.12.2011

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

1. Abschnitt: Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß Paragraphen 2 und 119 Absatz 2, Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung.
  2. Absatz 2,Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003 auf geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.
  3. Absatz 3,Abtragungsmaßnahmen sind als geringfügig anzusehen, wenn sie im Zuge von Zu- und Umbauten oder einer Änderung von Sicherheitsbauteilen erfolgen oder sich auf nicht betriebsnotwendige Teile der Seilbahninfrastruktur beziehen.

Schlagworte

Zubau

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40080646

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