(2)Absatz 2,Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 auf geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003 auf geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.