(2)Absatz 2,Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 auf nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003 auf nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2011)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2011,)