Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.08.2006

Außerkrafttretensdatum

13.12.2011

Text

1. Abschnitt: Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß Paragraphen 2 und 119 Absatz 2, Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung.
  2. Absatz 2,Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003 auf geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.
  3. Absatz 3,Abtragungsmaßnahmen sind als geringfügig anzusehen, wenn sie im Zuge von Zu- und Umbauten oder einer Änderung von Sicherheitsbauteilen erfolgen oder sich auf nicht betriebsnotwendige Teile der Seilbahninfrastruktur beziehen.