Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz-Durchführungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 223/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

PassG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Beizubringende Dokumente

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift beizubringen. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist ein Lichtbild, das den Anforderungen des Paragraph 4, entspricht, beizubringen. Für Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
  2. Absatz 2,Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40079178

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