Kurztitel

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Beizubringende Dokumente

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift beizubringen. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist ein Lichtbild, das den Anforderungen des Paragraph 4, entspricht, beizubringen. Für Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
  2. Absatz 2,Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.