Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz-Durchführungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 223/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 480/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

01.08.2021

Abkürzung

PassG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erforderliche Unterlagen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist ein Lichtbild, das den Anforderungen des Paragraph 4, entspricht, beizubringen. Für Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
  2. Absatz 2,Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40125466

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