Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 § 19

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

Paragraph 19,

Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von

  1. Ziffer eins
    Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
  2. Ziffer 2
    Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
  3. Ziffer 3
    Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
  4. Ziffer 4
    Bordnavigatoren 7 Euro,
  5. Ziffer 5
    Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
  6. Ziffer 6
    Sonderpiloten nach Maßgabe der Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40180646

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