Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Text

Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

Paragraph 19,

Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von

  1. Ziffer eins
    Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
  2. Ziffer 2
    Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
  3. Ziffer 3
    Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
  4. Ziffer 4
    Bordnavigatoren 7 Euro,
  5. Ziffer 5
    Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
  6. Ziffer 6
    Sonderpiloten nach Maßgabe der Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.