Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung § 5

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbP-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Beurteilung und Prüfungszeugnis

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind ohne unnötige Verzögerung zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Mit „Bestanden“ sind alle Prüfungsarbeiten zu beurteilen, die
    1. Ziffer eins
      in jedem Prüfungsgebiet (Paragraph 2, Absatz eins,) zumindest die Hälfte der vorgesehenen Punkte oder
    2. Ziffer 2
      in Summe zumindest zwei Drittel der zu erreichenden Punkteanzahl
    aufweisen. Alle übrigen Prüfungsarbeiten einschließlich derer, die mit fremder Hilfe oder unter Verwendung von Hilfsmitteln angefertigt worden sind, und jener, die verspätet abgegeben worden sind, sind mit „Nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Den Prüfungsteilnehmern, deren Prüfungsarbeiten mit „Bestanden“ beurteilt worden sind, ist jeweils ein dem Muster der Anlage B entsprechendes Prüfungszeugnis auszustellen und zu übermitteln. Prüfungsteilnehmer, deren Prüfungsarbeiten mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, sind darüber in Kenntnis zu setzen und auf die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen (Paragraph 6,) hinzuweisen.

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013

Gesetzesnummer

20004685

Dokumentnummer

NOR40155827

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