Kurztitel

Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Text

Beurteilung und Prüfungszeugnis

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie abgegebenen Prüfungsarbeiten sind ohne unnötige Verzögerung zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2Mit „Bestanden“ sind alle Prüfungsarbeiten zu beurteilen, die
    1. Ziffer eins
      in jedem Prüfungsgebiet (Paragraph 2, Absatz eins,) zumindest die Hälfte der vorgesehenen Punkte oder
    2. Ziffer 2
      in Summe zumindest zwei Drittel der zu erreichenden Punkteanzahl
    aufweisen. Alle übrigen Prüfungsarbeiten einschließlich derer, die mit fremder Hilfe oder unter Verwendung von Hilfsmitteln angefertigt worden sind, und jener, die verspätet abgegeben worden sind, sind mit „Nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3Den Prüfungsteilnehmern, deren Prüfungsarbeiten mit „Bestanden“ beurteilt worden sind, ist jeweils ein dem Muster der Anlage B entsprechendes Prüfungszeugnis auszustellen und zu übermitteln. Prüfungsteilnehmer, deren Prüfungsarbeiten mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, sind darüber in Kenntnis zu setzen und auf die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen (Paragraph 6,) hinzuweisen.