Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.04.2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

StbP-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Beurteilung und Prüfungszeugnis

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind ohne unnötige Verzögerung zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Mit „Bestanden“ sind alle Prüfungsarbeiten zu beurteilen, die
    1. Ziffer eins
      in jedem Prüfungsgebiet (Paragraph 2, Absatz eins,) zumindest die Hälfte der vorgesehenen Punkte oder
    2. Ziffer 2
      in Summe zumindest zwei Drittel der zu erreichenden Punkteanzahl (Paragraph 4, Absatz eins,)
    aufweisen. Alle übrigen Prüfungsarbeiten sind mit „Nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Den Prüfungsteilnehmern, deren Prüfungsarbeiten mit „Bestanden“ beurteilt worden sind, ist jeweils ein dem Muster der Anlage B entsprechendes Prüfungszeugnis auszustellen und zu übermitteln. Prüfungsteilnehmer, deren Prüfungsarbeiten mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, sind darüber in Kenntnis zu setzen und auf die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen (Paragraph 6,) hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013

Gesetzesnummer

20004685

Dokumentnummer

NOR40076911

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