Kurztitel

Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.04.2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Text

Beurteilung und Prüfungszeugnis

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind ohne unnötige Verzögerung zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Mit „Bestanden“ sind alle Prüfungsarbeiten zu beurteilen, die
    1. Ziffer eins
      in jedem Prüfungsgebiet (Paragraph 2, Absatz eins,) zumindest die Hälfte der vorgesehenen Punkte oder
    2. Ziffer 2
      in Summe zumindest zwei Drittel der zu erreichenden Punkteanzahl (Paragraph 4, Absatz eins,)
    aufweisen. Alle übrigen Prüfungsarbeiten sind mit „Nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Den Prüfungsteilnehmern, deren Prüfungsarbeiten mit „Bestanden“ beurteilt worden sind, ist jeweils ein dem Muster der Anlage B entsprechendes Prüfungszeugnis auszustellen und zu übermitteln. Prüfungsteilnehmer, deren Prüfungsarbeiten mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, sind darüber in Kenntnis zu setzen und auf die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen (Paragraph 6,) hinzuweisen.