(2)Absatz 2,Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig ist.Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zugehörig ist.