Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztekammer-Wahlordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 131/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.03.2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2011

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (Paragraph 5,) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer sind.
  2. Absatz 2,Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zugehörig ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40076852

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