Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.03.2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2011

Text

Aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (Paragraph 5,) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer sind.
  2. Absatz 2,Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zugehörig ist.